|
Verbandsklage gegen Airbus-Landebahn. Sperrgrundstück. Eine an den Tatbestandsvoraussetzungen der Art. 12 und 16 FFH-RL orientierte artenschutzrechtliche Prüfung entspricht auch den Anforderungen der §§ 42 f. BNatSchG und ist im Rahmen einer Planfeststellung jedenfalls so lange anzustellen, wie die rahmenrechtliche Vorschrift des § 19 Abs. 3 S. 2 BNatSchG nicht in Landesrecht umgesetzt ist und deswegen die im unmittelbar geltenden § 43 BNatSchG enthaltene Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 BNatSchG möglicherweise nicht zum Tragen kommen kann |
|
|